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Rechtsanspruch auf Balkonsolar

Mieter und Wohnungseigentümer haben künftig einen gesetzlich verankerten Anspruch darauf, dass die Hausbesitzer oder die Eigentümergemeinschaft die Installation von Balkonsolar-Anlagen genehmigen. Dennoch behalten die Eigentümer das Recht, bei der Art und Weise der Installation mitzubestimmen, solange sie nicht durch unangemessene Auflagen die Umsetzung verhindern.

Bisher war es oft ein Hindernis, Balkonsolar-Anlagen in Mehrfamilienhäusern zu installieren, da die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) oder der Eigentümer ihre Zustimmung verweigern konnten. Diese Möglichkeit wird nun praktisch ausgeschlossen – sie müssen den Bewohnern, sei es Mietern oder Eigentümern, erlauben, solche Anlagen zu montieren. Dennoch können WEG und Hausbesitzer bestimmte Richtlinien für die Installation vorgeben. Dies wurde in einem kürzlich vom Bundeskabinett verabschiedeten Gesetzesentwurf festgelegt.

Das Gesetz sieht vor, dass Steckersolargeräte in den Katalog der sogenannten privilegierten baulichen Veränderungen im § 20 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes aufgenommen werden. Dadurch werden die Installationen grundsätzlich erlaubt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Bewohner uneingeschränkte Handlungsfreiheit haben. Sie benötigen immer noch die Zustimmung der WEG oder des Eigentümers für die Installation, die jedoch nicht mehr verweigert werden kann, solange die Anlagen „angemessen“ sind und keine wesentlichen Änderungen an der Wohnanlage bewirken oder die Eigentümer unverhältnismäßig benachteiligen. Sollte die WEG oder der Hausbesitzer ihre Zustimmung verweigern, haben die Haushalte das Recht, diesen Beschluss gerichtlich anzufechten und das Gericht zu bitten, eine Entscheidung über die Genehmigung zu treffen.

Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Eigentümer immer noch Spielraum bei der Festlegung der Installationsdetails haben und dabei Ermessensspielraum genießen. Dennoch dürfen sie die Installation nicht durch übertriebene Vorgaben behindern. (Quelle: PV Magazin, 13.09.2023)